Leitfaden Elternarbeit

Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 1 –

Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen
Elternarbeit an den niedersächsischen Schulen
Ein Leitfaden zur Elternmitwirkung


Inhaltsverzeichnis


Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen – 1
Einleitung – 2
Klassenelternschaft – 2
Schulelternrat – 3
Wahlen in der Elternvertretung – 4
Struktur der Elterngremien – 4
Übersicht der Wählbarkeit und Wahlberechtigung – 6
Konferenzen – 6
Schulvorstand – 8
Elternfortbildungen zur Arbeit im Schulvorstand – 10
Vertretung Erziehungsberechtigter von ausländischen Schülern – 11
Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat – 11
Landeselternrat – 12
Bundeselternrat – 13
Schulträgerschaft – 13
Elternvertreter in den kommunalen Schulausschüssen – 14
Kosten – 15
Schulgesetz, Verordnungen und Erlasse – 15
Informationspflichten und -rechte – 18
Konflikte konstruktiv gestalten – Aber wie? – 18
Allgemeine Informationen – 19


Abkürzungen:
NSchG Niedersächsisches Schulgesetz
EWO Elternwahlordnung
SER Schulelternrat
An vielen Stellen ist zum einfacheren Lesen nur die männliche Form benutzt worden.
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 2 –

Einleitung
Elternmitarbeit in der Schule hat viele Facetten, einerseits die Mithilfe bei Klassen- und Schulfesten, in
Cafeterien, Mensen und Schulbibliotheken, andererseits die institutionelle, gesetzlich festgelegte
Elternmitwirkung. Die Eltern können und müssen bei wichtigen Entscheidungen mitwirken, sie haben
die Chance, die Schule gemeinsam mit Schülern und Lehrern in den verschiedenen Schulgremien zu
gestalten. Diese Chance sollten Sie nutzen.
Der Landeselternrat Niedersachsen will mit dieser kleinen Broschüre, die von erfahrenen
Elternvertretern geschrieben wurde, allen Elternvertretern, seien sie neu gewählt oder erfahren in der
Elternarbeit, eine Hilfestellung geben. Uns ist bewusst, und es ist auch beabsichtigt, dass wir die
Themen nur anreißen können. Das Niedersächsische Schulgesetz, die Verordnungen, Erlasse und
die Kerncurricula und Rahmenrichtlinien finden Sie inzwischen alle im Internet, wir sagen Ihnen, wo.
Kommentare zum Schulgesetz gibt es im Buchhandel zu kaufen, sie sind für die Elternarbeit nicht
zwingend notwendig, aber für die Arbeit gerade im Schulelternrat durchaus hilfreich. Eine
Kommentierung der ca. 150 Verordnungen und Erlasse würde jeden Rahmen sprengen, wir sagen
Ihnen, welche Vorschriften Sie sich auf jeden Fall ansehen sollten und wo Sie Hilfe finden können.
Bei Fragen können Sie sich an den Landeselternrat Niedersachsen wenden. Die Geschäftsstelle wird
Sie an ein Mitglied des Landeselternrates verweisen oder Ihre E-Mail weiterleiten. Wenn Sie keine
Antwort erhalten, haken Sie gegebenenfalls nach. Auf unserer Homepage http://www.ler-nds.de/
finden Sie vielfältige Download-Möglichkeiten. Erkundigen Sie sich auch bei Ihrem zuständigen Kreisbzw. Stadtelternrat, gerade bei örtlichen Anliegen kann dieser Ihnen behilflich sein. Die aktuellen
Vorsitzenden der Kreis- und kreisfreien Stadtelternräte finden Sie auf unserer Webseite.
Es gibt vielerorts auch Schulungen zur Elternarbeit, Ihr Kreis- oder Stadtelternrat kann Ihnen dazu
Auskunft geben.
Für Anregungen und Verbesserungen sind wir offen, teilen Sie uns auch mit, wenn Sie etwas
vermissen.
Klassenelternschaft
Die erste Ebene der Elternmitarbeit in der Schule ist die Klassenelternschaft. Am ersten Elternabend
im Schuljahr (innerhalb der ersten vier Wochen) werden ab Klasse 1 für jeweils zwei Schuljahre
Klassenelternvertreter (Vorsitzende/r und Stellvertreter/in) gewählt. Dauert ein Bildungsabschnitt
weniger als zwei Schuljahre (z.B. einjährige Berufsfachschule, Einführungsphase gymnasiale
Oberstufe), ist die Amtszeit entsprechend kürzer. Außerdem werden Vertreter und Stellvertreter für die
Klassenkonferenz gewählt (siehe dort). Es empfiehlt sich, dass einer der beiden
Klassenelternvertreter auch Mitglied der Klassenkonferenz ist, um so die Kommunikation zwischen
den Gremien zu gewährleisten.
Bei den Wahlen halten Sie sich bitte an die Elternwahlordnung (EWO). Diese finden Sie unter dem
Stichwort Infos zur Elternarbeit -> Wahlen auf unserer Homepage.
Häufig gibt es Unsicherheiten, wer wählbar ist. Der Wahlleiter und der Schriftführer sind
selbstverständlich wie alle anderen Erziehungsberechtigten wählbar. Dies gilt unter besonderen
Voraussetzungen auch für Lebenspartner der Mutter/des Vaters, die nicht Elternteil des Schülers sind.
Dazu: § 91 Wahlen in Verbindung mit § 55 NSchG. Allerdings gilt in den Klassenelternschaften: pro
Kind haben Erziehungsberechtigte grundsätzlich nur eine Stimme, auch wenn beide anwesend sein
sollten.
Was erwartet Sie nach Ihrer Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden in der Klasse Ihres
Kindes?
• Die anderen Eltern erwarten, dass Sie ihre Interessen und die ihrer Kinder vertreten.
• Die Schulleitung und die Lehrkräfte sehen in Ihnen einen Ansprechpartner, wenn es
allgemeine Probleme in der Klasse gibt.
• Sie sind eine Schnittstelle zwischen Lehrerschaft und Eltern geworden.
Die Regelungen der Elternvertretung in der Schule sind in den §§ 88 – 96 im Niedersächsischen
Schulgesetz (NSchG) dargelegt, die Aufgaben der Klassenelternschaft in § 89 und 96 NSchG.
Sie (und nicht der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin!) laden die Eltern Ihrer Klasse zu mindestens
zwei Elternabenden pro Schuljahr ein und Sie leiten die Versammlung. Nur zu den Wahlen beim
ersten Elternabend in der Klasse lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. Die Termine
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 3 –

sprechen Sie mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer/ ggf. dem Hausmeister ab, bevor Sie die
Einladung schreiben. Ebenso können Sie andere Lehrer einladen. Wenn Sie die Einladung über die
Kinder der Klasse verteilen, denken Sie an einen Rückmeldezettel, insbesondere bei Wahlen ist er
erforderlich. Es empfiehlt sich, einen E-Mail-Verteiler der Eltern untereinander einzurichten, über den
Sie Einladungen, Protokolle, Informationen aus dem Schulelternrat und anderes den Eltern Ihrer
Klasse mitteilen können.
Ein immer wiederkehrendes Thema eines Elternabends wird der Bericht des Klassenlehrers über die
Klasse sein, andere Themen sind u. a. die Gestaltung des Unterrichts, die Planung von
Klassenfahrten usw.
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, den Eltern Inhalt, Planung und Gestaltung ihres Unterrichts und die
Notengebung zu erläutern (§ 96 Abs. 4 NSchG). Daher sollten Sie außer dem Klassenlehrer auch die
anderen Lehrkräfte nach und nach zu den Elternabenden einladen. Viele Klassen, besonders im
Grundschulbereich, aber auch in anderen Schulformen, haben zusätzlich zu den Elternabenden noch
Elternstammtische, damit sich auch die Eltern besser kennen lernen. Sie können „Ihre Eltern“ fragen,
ob dafür ein Bedarf besteht.
Beispiele für mögliche Einladungen und auch Tipps zum Ablauf eines Elternabends finden Sie
beispielsweise in einem Heft der GEW zur Elternarbeit oder auf der Internetseite des
Landeselternrates http://www.ler-nds.de/, siehe dazu auch den Anhang.
Wenn alle Eltern einverstanden sind, können Sie den Klassenlehrer bitten, eine Liste aller Kinder mit
Adressen und Telefonnummern zu verteilen. Alle Eltern können so leichter untereinander Kontakt
aufnehmen. An den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in der Klasse darf die Schule Namen,
Anschriften und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten übermitteln. Sie als Vorsitzender der
Klassenelternschaft haben auch ein Recht auf die Kontaktdaten der in Ihrer Klasse unterrichtenden
Lehrkräfte. Sie dürfen diese Telefonnummern nicht weitergeben, aber viele Lehrer geben ihre
Telefonnummer/E-Mailadresse allen Eltern.
Der Vorsitz in der Klasse bedeutet nicht, dass Sie jetzt alles in der Klasse und für die Klasse machen
müssen. Einige Aufgaben werden Sie sicherlich übernehmen, um mit gutem Beispiel voranzugehen,
aber scheuen Sie sich auch nicht davor, andere Eltern direkt anzusprechen, damit diese Sie
unterstützen. Einige Eltern werden Sie auch bei Problemen ansprechen, die sie oder ihre Kinder mit
einer Lehrkraft oder der Schule allgemein haben. Versuchen Sie in Gesprächen mit anderen Eltern
oder auch Ihrem Kind herauszufinden, ob dies ein Problem ist, das viele oder sogar die Mehrzahl der
Kinder oder Eltern betrifft oder ein Einzelproblem darstellt. Allgemeine Probleme gehören auf einen
Elternabend und müssen dort mit dem oder den betreffenden Lehrer/n besprochen werden.
Persönliche Einzelprobleme sollten Sie nicht zu Ihren Problemen machen. Sie können diese Eltern
unterstützen, indem Sie Kontakt zu den Lehrern herstellen und die Eltern, wenn sie unsicher sind und
wenn es gewünscht wird, zu dem Gespräch begleiten. Sie stellen damit eine gewisse Öffentlichkeit
her, in der Gespräche besser verlaufen können. Ergreifen Sie dabei keine Partei, Ihre Anwesenheit ist
ausreichend. Denken Sie auch daran, dass Sie über das Besprochene Stillschweigen wahren
müssen.
Bei großen, lang anhaltenden Problemen sollten Sie empfehlen, einen Beratungslehrer,
Schulpsychologen oder einen Mediator einzuschalten. Machen Sie dabei nichts, von dem Sie sich
überfordert fühlen.
Schulelternrat
Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der
Schulelternrat (SER) setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen.
Wenn der Schulelternrat eine besondere Ordnung nach § 94 NSchG beschlossen hat, können auch
die Stellvertreter aus den Klassen dem Schulelternrat mit Stimmrecht angehören. Der Schulelternrat
konstituiert sich alle zwei Jahre neu, dies hat innerhalb zweier Monate nach Ende der Sommerferien
stattzufinden.
Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben. Der Schulelternrat
kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und
Schülern dürfen nicht erörtert werden. Er muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über
die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, dem Schulvorstand
oder der zuständigen Konferenz gehört werden. Schulleitung und Lehrkräfte haben dazu von sich aus,
ohne Aufforderung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses Recht auf Information bedeutet
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 4 –

aber nicht, dass der Schulelternrat immer zustimmen muss, damit die Entscheidung auch
rechtswirksam wird. Zustimmungsrechte gibt es z.B. nur bei den Modalitäten der Lernmittelausleihe
(Grundsätze der Ausgestaltung, Paketausleihe, Festsetzung des Entgelts), der Staffelung der
Unterrichtszeiten, Schulfahrten und bei Abweichungen vom Zeugniserlass.
Der Schulelternrat tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr, es können selbstverständlich auch ein bis
zwei Sitzungen mehr sein. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie, er führt die
Beschlüsse des Schulelternrates aus, führt Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften, er
vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und auch gegenüber
der zuständigen Landesschulbehörde.
Ein Vorsitzender des Schulelternrates vertritt also nicht mehr nur die Eltern seiner Klasse, sondern
die Eltern der gesamten Schule. Der Schulelternrat gibt sich eine Geschäftsordnung, einen
Musterentwurf können Sie z.B. im Internet unter http://www.ler-nds.de/ finden oder über die
Geschäftsstelle des LER erhalten.
Wahlen in der Elternvertretung
Alle Wahlen zu sämtlichen Elterngremien werden in § 91 NSchG und in der Elternwahlordnung
(EWO) geregelt. Die EWO ist zu finden im Internet auf der Seite des Landeselternrates oder unter
www.schure.de.
Die EWO regelt die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die Wahlfristen und
anderes, für alle Elternwahlen von der Klassenelternschaft bis zum Landeselternrat.
Bitte beachten Sie auch die zusätzliche Wahlmöglichkeit für Erziehungsberechtigte ausländischer
Schüler, siehe Seite 10.
Struktur der Elterngremien
Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler (zu
Erziehungsberechtigte s. § 55 NSchG). Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen in der Klasse gilt
immer pro Kind eine Stimme, sind also bei einer Wahl oder Abstimmung in einer Klasse beide
Erziehungsberechtigte eines Kindes anwesend, müssen sie sich einigen, wer abstimmt, ansonsten ist
die Stimmabgabe ungültig.
Die gewählten Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat (SER). Der
Schulelternrat wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder einen Vorstand. Außerdem wählt der SER die
Klassenelternschaft
wählt
Schulelternrat
wählt Mitglied/
Ersatzmitglied
bzw. Delegierte für
Gemeindeelternrat/
Stadtelternrat
schlägt vor
Kommunaler
Schulausschuss
(Gemeinde/Stadt)
Kreiselternrat/
Stadtelternrat (kreisfrei)
schlägt vor / wählt
Mitglieder für den LER
Kommunaler
Schulausschuss
(kreisfreie Stadt/Landkreis)
Landeselternrat
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 5 –
Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Konferenzen, Ausschüssen und
dem Schulvorstand. Diese Vertreterinnen und Vertreter müssen übrigens nicht dem SER
angehören.
In den Schulvorstand, in die Gesamtkonferenz oder die Fachkonferenzen sind alle Eltern wählbar
(aber nicht wahlberechtigt!), deshalb können in diesen Gremien auch beide Erziehungsberechtigte
eines Kindes vertreten sein.
Letztlich wählt der SER noch aus seiner Mitte die Vertreterin oder den Vertreter der Schule und deren
oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für den Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat oder
die beiden Delegierten für die Wahlversammlung zur Wahl dieser Gremien.
Eingeladen zu den Wahlen im Schulelternrat wird immer von der oder dem Vorsitzenden des
Schulelternrats; nur wenn diese oder dieser nicht mehr im Amt ist, von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter. Die Ladungsfrist für alle Wahlen beträgt 10 Tage und auf der Einladung muss der
Tagesordnungspunkt „Wahlen“ mit der Angabe, für welche Ämter gewählt werden soll, stehen. Die
Amtsdauer beträgt immer 2 Schuljahre, es sei denn, der Bildungsabschnitt ist kürzer oder nach § 94
NSchG ist vom SER eine kürzere Amtsdauer beschlossen worden. Die Mitglieder des SER, des
Vorstands und die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen, Ausschüssen und dem
Schulvorstand, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen ihr Amt nach Ablauf der
Amtszeit bis zu den Neuwahlen, längstens aber für 3 Monate fort.
Einsprüche gegen eine Wahl sind innerhalb einer Woche bei der Schulleitung einzulegen.
Elternvertreter scheiden auf Schulebene aus ihrem Amt aus (§ 91 Abs. 3),
1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Wahlberechtigten abberufen werden;
2. wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung
verlieren;
3. wenn im Falle des § 55 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen entfallen oder die
dort genannte Bestimmung widerrufen wird;
4. wenn sie von ihrem Amt zurücktreten;
5. wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen;
6. wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt wurden, nicht mehr
angehören
7. wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land oder zum Schulträger eine
Tätigkeit an der Schule aufnehmen oder
8. wenn sie mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut werden.
Die Abwahl nach Ziffer 1 ist in der Elternwahlordnung in § 5 geregelt.
Bei Ziffer 6 gibt es eine Ausnahme bei den gewählten Ämtern. Die Vertreterinnen und Vertreter in den
Konferenzen, Ausschüssen oder dem Schulvorstand müssen nicht dem SER angehören, also bleiben
sie auch in dem Amt, wenn sie dem SER nicht mehr angehören. Die oder der Vorsitzende des SER
sowie seine/ihre Stellvertreter bleiben im Falle eines Ausscheidens als Klassenelternschaftsvorsitzender ebenfalls bis zum Ende der Amtszeit in ihren Vorstandsämtern. Vorstandsmitglieder des
Schulelternrates verlieren somit ihre ordentliche Mitgliedschaft im Schulelternrat, können aber
weiterhin ohne Stimmrecht im SER ihre organisatorischen Aufgaben im Vorstand des Schulelternrates
wahrnehmen.
Der oben erwähnte Grundsatz, pro Kind und Klasse eine Stimme bedeutet auch,
1. wenn beide Erziehungsberechtigte in einer Klasse in den SER gewählt worden sind
(besondere Ordnung, § 94 NSchG), aber nur ein Kind in dieser Klasse haben, dann haben
sie auch nur eine Stimme im SER, bei zwei oder mehr Kindern in der Klasse hat jeder eine
Stimme,
2. ist ein Elternteil für mehrere Klassen in den SER gewählt worden, dann hat es bei Wahlen
und Abstimmungen so viele Stimmen, wie es Klassen vertritt.
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 6 –
Übersicht der Wählbarkeit und Wahlberechtigung
Amt wählbar wahlberechtigt
Vorsitzender der
Klassenelternschaft
alle Erziehungsberechtigte der
Klasse
alle Erziehungsberechtigte der
Klasse (1Stimme pro Kind)
Vertreter in der
Klassenkonferenz
alle Erziehungsberechtigte
der Klasse
alle Erziehungsberechtigte der
Klasse (1Stimme pro Kind)
Vorsitzender, Stellvertreter,
Vorstand SER
alle Mitglieder des SER
(evtl. § 94 NSchG)
alle Mitglieder des SER
(evtl. § 94 NSchG)
Mitglieder im Schulvorstand alle Erziehungsberechtigte
der Schule
alle Mitglieder des SER
(evtl. § 94 NSchG)
Vertreter in der
Gesamtkonferenz,
den Fachkonferenzen
und in Ausschüssen
alle Erziehungsberechtigte
der Schule
alle Mitglieder des SER
(evtl. § 94 NSchG)
Vertreter der Schule im
Gemeinde-, Stadt- oder
Kreiselternrat (§ 97 Abs. 2
NSchG) oder in der
Delegiertenversammlung
Zur Wahl nach § 97 Abs. 3
NSchG
alle Mitglieder des SER
(evtl. § 94 NSchG)
alle Mitglieder des SER
(evtl. § 94 NSchG)
Konferenzen
In den Konferenzen (§§ 34 ff NSchG) wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen. Konferenzen finden in der unterrichtsfreien
Zeit statt und sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreter der
Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können (§ 38 NSchG).
In der Gesamtkonferenz werden für die ganze Schule geltende allgemeine Ordnungen,
Bestimmungen und Grundsätze behandelt. Um ausschließlich fachspezifische Belange kümmern sich
die Fachkonferenzen. Alle Angelegenheiten, die die Klasse oder einzelne Schüler betreffen, werden
von der Klassenkonferenz entschieden. Die Konferenzen tagen nach Bedarf, auch für die
Gesamtkonferenz ist keine Bestimmung mehr vorgegeben. Fachkonferenzen sollten wenigstens
einmal pro Schulhalbjahr einberufen werden.
Für Konferenzen, Ausschüsse und Schulvorstand gilt, dass persönliche Angelegenheiten (von
Lehrkräften, Eltern, Schülern) vertraulich zu behandeln sind (§ 41 NSchG).
Die Gesamtkonferenz ist seit der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule nicht mehr das
oberste Beschlussgremium der Schule. Hatte sie zuvor über alle wesentlichen Angelegenheiten der
Schule zu entscheiden, ist nun ein enger Rahmen für die Zuständigkeiten vorgegeben. Ihre
Hauptaufgabe liegt im Zusammenwirken der Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten. Die
Gesamtkonferenz beschließt das Schulprogramm, die Schulordnung und die Geschäfts- und
Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse. Außerdem entscheidet die Gesamtkonferenz über
die Grundsätze für die Leistungsbewertung und Beurteilung und über die Grundsätze für
Hausaufgaben und Klassenarbeiten sowie für deren Koordinierung. Sollen im Rahmen einer
kollegialen Schulleitung (§ 44) zusätzliche Lehrkräfte als Mitglieder für die Schulleitung vorgeschlagen
werden, so entscheidet auch hierüber die Gesamtkonferenz.
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind (§ 36 NSchG)
• die Schulleiterin oder der Schulleiter,
• die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte und pädagogischen
Mitarbeiter,
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 7 –
• so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte
notwendig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu erteilen,
• die der Schule zugewiesenen Referendare und Anwärter
• sowie jeweils ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis
zum Land und zum Schulträger stehen,
• Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler.
Die Anzahl der Vertreter der Eltern und Schüler richtet sich nach der Anzahl der stimmberechtigten
Mitglieder der Lehrkräfte, sie beträgt
• bei mehr als 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 18 Schüler- und Elternvertreter,
• bei 51 bis 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 14 Schüler- und Elternvertreter,
• bei 31 bis 50 stimmberechtigten Lehrkräften je 10 Schüler- und Elternvertreter,
• bei 11 bis 30 stimmberechtigten Lehrkräften je 6 Schüler- und Elternvertreter
• und bei bis zu 10 stimmberechtigten Lehrkräften je 4 Schüler- und Elternvertreter.
Als beratende Mitglieder gehören der Gesamtkonferenz die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte, ein
Vertreter des Schulträgers und bei Berufsschulen jeweils zwei Vertreter der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber an.
Die Gesamtkonferenz kann auch beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt
sind. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Schule (§ 34 Abs. 3).
Zu den Teilkonferenzen nach § 35 NSchG gehören die Fachkonferenzen und die
Klassenkonferenzen und ggf. zusätzliche Teilkonferenzen. In § 35 a sind die Bildungsgangs- und
Fachgruppen an den berufsbildenden Schulen geregelt.
Fachkonferenzen werden für einzelne Fächer oder Gruppen von Fächern durch die
Gesamtkonferenz eingerichtet. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der
Gesamtkonferenz und der gesetzlichen Regelungen und Erlasse über die Angelegenheiten, die
ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, unter anderem über die Kerncurricula,
deren Umsetzung in schuleigene Lehrpläne, Absprachen zur Konzeption und Bewertung von
Leistungskontrollen, Anzahl und Verteilung der Klassenarbeiten/Klausuren, das Verhältnis der
Leistungsbewertung (Anteil schriftliche und sonstige Mitarbeit). Die Fachkonferenzen wirken beim
Förderkonzept mit und entscheiden über die Schulbücher. Darüber hinaus wirkt sie bei der Erstellung
des fächerübergreifenden Konzepts zur Berufsorientierung und Berufsbildung mit und entwickelt ein
fachbezogenes Konzept zum Einsatz von Medien im Zusammenhang mit dem schulinternen
Mediencurriculum. Daraus folgt, dass die Fachkonferenzen regelmäßig stattfinden sollten, um ihre
vielfältigen Aufgaben zu erfüllen. Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich
einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die
Angelegenheit zuständig ist.
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Im Rahmen der Beschlüsse der
Gesamtkonferenz entscheidet die Klassenkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die
Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
1. das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
2. die Koordinierung der Hausaufgaben,
3. die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schüler (allgemeine Urteile),
4. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
5. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und
Überspringen,
6. Erziehungsmittel- und Ordnungsmaßnahmen.
Für weitere organisatorische Bereiche kann die Gesamtkonferenz zusätzliche Teilkonferenzen
einrichten, insbesondere für einzelne Jahrgänge oder Schulstufen.
Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer
Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen (§ 35 Absatz 4).
Den Teilkonferenzen gehören als stimmberechtigte Mitglieder die in dem jeweiligen Bereich tätigen
Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiter und eigenverantwortlich unterrichtenden Referendare an sowie
mindestens je ein Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler.
Die Zahl der Vertreter für die Eltern und Schüler wird von der Gesamtkonferenz festgelegt. Sie darf die
Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Lehrkräfte nicht übersteigen.
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 8 –
Schulvorstand
Der Schulvorstand ist seit 2007 ein zweites Kollegialorgan, daraus ergibt sich für die Eltern- und
Schülermitarbeit ein deutlich vergrößerter Mitwirkungs- und Verantwortungsbereich. Lehrkräfte, Eltern
und Schülerinnen und Schüler entscheiden zusammen über Inhalte und Ausgestaltung der
schulischen Arbeit mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung.
Der Schulvorstand setzt sich gemäß § 38 b NSchG zusammen.
An den Grundschulen besteht der Schulvorstand zu je 50 % aus Lehrern und 50 % aus
Elternvertretern, an weiterführenden Schulformen 50 % Lehrer, 25 % Eltern- und 25 %
Schülervertreter. Abhängig von der Anzahl der Lehrkräfte hat der Schulvorstand insgesamt 8, 12 oder
16 Mitglieder.
Bei Berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften hat der Schulvorstand 12 Mitglieder, mit über
50 Lehrkräften 24 Mitglieder. Die Vertreter der Erziehungsberechtigten machen in dieser Schulform
ein Zwölftel aus, also ein bzw. zwei Vertreter. Näheres zum Schulvorstand bei den Berufsbildenden
Schulen im § 38 b Abs. 4 im NSchG.
An verbundenen Grund- und Hauptschulen können auch Schülerinnen und Schüler der
Grundschulklassen in den Schulvorstand gewählt werden. Auch an Förderschulen sind Schülerinnen
und Schüler nach dem Schulgesetz im Schulvorstand vertreten.
Den Vorsitz im Schulvorstand führt immer die Schulleiterin oder der Schulleiter, im
Verhinderungsfall der stellvertretende Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin, auch wenn
diese keine gewählten Mitglieder im Schulvorstand sind.
Schulleiterin oder Schulleiter entscheiden bei Stimmengleichheit bei Beschlüssen, die zuvor
abgegebene Stimme des Schulleiters zählt nicht doppelt.
Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
Nach § 38 c NSchG wird der Schulträger zu allen Schulvorstandssitzungen eingeladen, er erhält alle
Sitzungsunterlagen und kann mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen, darf aber nicht mit abstimmen.
Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wie oft der Schulvorstand tagen muss. Die Tagungshäufigkeit
ist abhängig von den im Schulvorstand anstehenden Beratungen oder zu fassenden Beschlüssen.
Allerdings gehört es zu den Aufgaben des Schulvorstands, über den Plan zur Verwendung der
Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters zu beschließen. Daraus
ergibt sich zwangsläufig, dass der Schulvorstand regelmäßig tagen muss.
Die Vertreter der Lehrer, pädagogischen Mitarbeiter, Schüler und Eltern werden seit dem
01.08.2011 für zwei Jahre oder für ein Jahr in den Schulvorstand gewählt, siehe § 38 b Abs. 6
Satz 3. Empfehlenswert ist es, bei der zweijährigen Amtszeit zu bleiben, um so eine vernünftige
Kontinuität in diesem wichtigen Gremium zu gewährleisten.
Die Elternvertreter werden vom Schulelternrat gewählt. Wählbar sind aber, wie bei den Konferenzen,
alle Erziehungsberechtigten, die ein Kind an dieser Schule haben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im
Schulelternrat und/oder im Schulvorstand und/oder in der Gesamtkonferenz ist möglich. Für eine
gelungene Interessenvertretung der Eltern sind ein funktionierender Informationsfluss und eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Elternvertretern im Schulvorstand und dem Schulelternrat
unabdingbar, daher erscheint eine Verzahnung mit dem Gremium Schulelternrat sinnvoll.
Die Aufgaben des Schulvorstandes
Die Aufgaben des Schulvorstandes sind im § 38 a NSchG geregelt. Der Schulvorstand legt
wesentliche Eckpunkte der Arbeit an der jeweiligen Schule fest. Die im Schulvorstand vertretenen
Gruppen gestalten dabei die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung. Der
Schulvorstand sollte sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Hierin sollte festgelegt werden,
wann und wie oft eine Sitzung stattfindet und ähnliches.
Die Entscheidungsbefugnisse sind in § 38 a Abs. 3 NSchG festgelegt. Der Schulvorstand darf
durchaus auch über andere schulische Themen sprechen, aber nicht entscheiden.
Aufgaben:
• Der Schulvorstand entscheidet über die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf
ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten
Entscheidungsspielräume,
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 9 –
Dies bedeutet, die Schule kann im Rahmen von gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten
eigenverantwortlich bestimmte Entscheidungen treffen. Dies regelt der Erlass zur Übertragung
erweiterter Entscheidungsspielräume (siehe dort). Dabei entscheidet die Schule, ob und in
welchem Umfang sie diese Entscheidungsspielräume nutzt oder die Bezugserlasse weiterhin
vollständig anwendet. Dabei entscheidet der Vorstand, welche dieser Erlasse an der Schule
unverändert fortgeführt werden oder ob schuleigene Regelungen an die Stelle bisheriger
Erlassregelungen treten sollen. Diese Regelungen werden dann von den dafür jeweils zuständigen
Gremien (also Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter)
ausgearbeitet und entschieden. Insgesamt wird sowohl in den Grundsatzerlassen für die jeweiligen
Schulformen als auch in einigen anderen Erlassen (zum Beispiel Hausaufgabenerlass, Erlass
schriftliche Arbeiten) die Inanspruchnahme von einigen Entscheidungsspielräumen ermöglicht. Diese
Erlasse können von den Schulvorständen nach und nach aufgegriffen werden. Die Elternvertreter
sollten darauf achten, dass durch die Neuregelungen keine Nachteile für die Schülerinnen und
Schüler entstehen.
Der Schulvorstand entscheidet weiter über:
• den Haushaltsplan, der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgelegt wird. Der
Schulvorstand entscheidet außerdem über die Entlastung der Schulleiterin oder des
Schulleiters;
• die Beteiligung Berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3);
• Anträge auf Genehmigung einer Ganztagsschule oder eines Ganztagsschulzuges (siehe § 23
NSchG);
• Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1);
• Führung einer Eingangsstufe/ das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische
Einheit (§ 6 Abs. 4);
• Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Schulleiterstelle/Stelle des ständigen
Vertreters sowie andere Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2);
• Abgabe der Stellungnahme zur Benehmensherstellung bei der Besetzung der Stelle des
Schulleiters/seines ständigen Vertreters;
• die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1) und darüber, in welchen
Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in
welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
• die Ausgestaltung der Stundentafel;
• Schulpartnerschaften;
• der Schulvorstand kann einen Vorschlag zur Namensgebung für die Schule auf den Weg
bringen. Der Schulträger entscheidet hierüber;
• der Schulvorstand kann Schulversuche, z.B. zur Erprobung unterschiedlicher
Organisationsformen der Schule oder neuer pädagogischer Ansätze beantragen;
• Vorschläge der Berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung
schulorganisatorischer Entscheidungen;
• der Schulvorstand entscheidet über Grundsätze:
o für die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grundschulen,
o zur Durchführung von Projektwochen,
o für die Werbung und das Sponsoring in der Schule,
o für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule (§ 32 Abs. 3).
Welches Verfahren die Schule für die Überprüfung nach § 32 Abs. 3 (Selbstevaluation) wählt, ist nicht
festgelegt, die Schule entscheidet, welches Instrumentarium sie nutzen will. Beispiele für Evaluationsund Befragungsinstrumente sind u. a. EFQM, EiS, QiS, Lüneburger Fragebogen. Auf der Seite des
Niedersächsischen Landesinstituts für Qualitätsentwicklung (NLQ) findet sich ein Portal für die
schulinterne Evaluation, auf dem Sie zahlreiche Informationen finden:
http://portal.eval.nibis.de/nibis.php
Der Schulvorstand macht außerdem einen Vorschlag für das Schulprogramm und die Schulordnung.
Bei der Arbeit in den Schulvorständen treten Fragen auf, die nicht immer klar zu beantworten sind.
Vieles hängt auch hier von der Person des Schulleiters oder der Schulleiterin ab. Die Erfahrungen
zeigen, dass die Verantwortlichkeiten und auch Möglichkeiten in den Schulen sehr unterschiedlich
aufgenommen werden. Zu der von vielen erwarteten „Frontenbildung“ zwischen Lehrern und
Schulleiter einerseits und Eltern und Schülern auf der anderen Seite ist es in den meisten Fällen nicht
gekommen.
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 10 –

Manche Erwartungen sind aber auch nicht erfüllt worden. Die Mitwirkung in den Schulvorständen
bietet aber für alle beteiligten Gruppierungen Möglichkeiten für eine offene Kommunikation im
Lebensfeld Schule. Wir sollten sie bereitwillig nutzen.
Fragen zum Schulvorstand sind auf der Internetseite www.mk.niedersachsen.de des
Kultusministeriums beantwortet worden unter Schule -> Unsere Schulen-> Eigenverantwortliche
Schulen. Sie sind über unsere Homepage zusätzlich verlinkt.
Elternfortbildungen zur Arbeit im Schulvorstand
Damit die Elternvertreter in den Schulvorständen auf Augenhöhe mit Schulleitung und den Lehrkräften
zusammenarbeiten können, sind auf Initiative des Landeselternrates aus fast allen Kreisen und
kreisfreien Städten so genannte Elterntrainer ausgebildet worden. Diese Elterntrainer bieten Kurse für
die Elternvertreter in den Schulvorständen an, um ein fundiertes Grundwissen zu vermitteln. Auf diese
Weise sollen Elternvertreter fit für den Schulvorstand gemacht werden, damit sie engagiert und mit
Sachkenntnis die Interessen der Elternschaft der jeweiligen Schule vertreten können.
Erkundigen Sie sich bei Bedarf einer Schulung bei Ihrem zuständigen Kreis-/Stadtelternrat, wer wo
diese Schulungen anbietet und wie in Ihrem Kreis /Ihrer Stadt die Kostenübernahme geregelt ist.
Oft übernimmt der Schulträger die Kosten, sonst greift hier das schuleigene Budget der Schule.
Dieses Budget ist ausdrücklich auch für die Fortbildung der Elternvertreter im Schulvorstand
vorgesehen. Ergeben sich hier Fragen oder Probleme, so wenden Sie sich bitte an Ihren Kreis-/
Stadtelternrat oder den Landeselternrat.
Die Elterntrainer stehen Ihnen auch als Ansprechpartner zu allgemeinen Fragen zum Thema
Schulvorstand zur Verfügung.
Anfang 2016 werden auch Elterntrainer als Multiplikatoren für Elternbasisschulungen angeboten, die
Kurse zu Themen rund um alle Bereiche der Elternmitwirkung anbieten können. Die Ansprechpartner
werden dann auf unserer Homepage veröffentlicht.
Darstellung Schulgremien
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 11 –
Vertretung Erziehungsberechtigter von ausländischen Schülern
Wenn mindestens zehn ausländische Schüler und Schülerinnen eine Schule besuchen und von deren
Eltern niemand dem Schulelternrat angehört, so können diese Erziehungsberechtigten ein
zusätzliches und ein stellvertretendes Mitglied für den Schulelternrat wählen (§ 90 Abs. 2 NSchG). Die
Schulleitung lädt hierbei zur Wahlversammlung ein.
Diese Elternvertreter ausländischer Schüler in den Schulelternräten können in einer gemeinsamen
Wahlveranstaltung wiederum ein zusätzliches Mitglied/stellvertretendes Mitglied für den Gemeindebzw. Kreiselternrat wählen, es müssen dazu mehr als drei Wahlberechtigte vorhanden sein. Für die
Wahlen zum Landeselternrat gilt entsprechendes.
Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat
Während die Elternmitwirkung auf schulischer Ebene sich auf die Aufgaben und Probleme an der
eigenen Schule konzentriert, sind die Elternvertretungen auf Gemeinde-, Stadt- und Kreisebene
gefordert, über ihre Schule, ihre Schulform hinaus für die Eltern ihres Gebietes einzutreten, an der
kommunalen und landespolitischen Gestaltung der Bildung teilzunehmen. Die Zusammensetzung und
Aufgaben der Gemeinde-/Kreiselternräte sind im NSchG in den §§ 97 – 99 zu finden, für den
Landeselternrat in den §§ 168 und 169.
Gemeindeelternrat/Stadtelternrat
In Gemeinden, die Träger von mehr als 2 Schulen sind, werden Gemeindeelternräte gebildet. In
Städten bezeichnet man diese als Stadtelternräte. Jeder Schulelternrat einer Gemeinde/Stadt wählt
daher alle zwei Jahre aus seiner Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den
Gemeindeelternrat. Dabei entsendet jede Schule auf Gemeinde-/Stadtgebiet Vertreter in den
Gemeinde- bzw. Stadtelternrat, auch wenn die Schule z.B. in Trägerschaft des Kreises ist.
Besteht eine Schule aus mehreren Schulformen, so ist jeder Schulzweig selbständig und die ihm
organisatorisch zugehörigen Mitglieder des Schulelternrates sind ein eigener Schulelternrat und
entsenden daher jeweils eigene Mitglieder. Beispiel: Eine zusammengefasste Grund- und
Hauptschule kann für jede Schulform je ein Mitglied und je ein stv. Mitglied wählen. Auch pro
Schulform zusammengefasste Haupt- und Realschulen stellen ebenfalls je ein Mitglied. Eine KGS
nach Schulzweigen dagegen entsendet nur ein (und ein stellvertretendes) Mitglied, da sie als
Gesamtschule eine eigene Schulform ist.
Kreiselternrat
In den Landkreisen sind Kreiselternräte zu bilden. In den kreisfreien Städten heißt das Gremium
Stadtelternrat (für die Region Hannover gilt, dass dort der Regionselternrat für den ehemaligen
Landkreis und die Stadt Hannover zuständig ist).
Dabei wählen alle Schulelternräte im Kreisgebiet den jeweiligen Kreiselternrat, also sowohl die
Schulen in Gemeinde- als auch die in Kreisträgerschaft. Zusätzlich gehören auch die Schulen in
Kreisträgerschaft dazu, die sich außerhalb des Kreises befinden.
Jeder Schulelternrat wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte ein Mitglied und stellvertretendes Mitglied,
entsprechend den Wahlen zu den Gemeindeelternräten.
Delegiertenverfahren
Für die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte, bei denen nach dem oben beschriebenen
Wahlverfahren Gremien mit mehr als 28 Mitgliedern entstünden, ist das so genannte
Delegiertenverfahren anzuwenden:
Die Schulelternräte der entsprechenden Schulen im Gemeinde-, Stadt- oder Kreisgebiet wählen aus
ihrer Mitte alle zwei Jahre 2 Delegierte pro Schule für die Wahlversammlung zur Wahl des
Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrates. Zu dieser Delegiertenwahlversammlung lädt der
Landkreis/die kreisfreie Stadt ein.
Die Delegierten wählen dann in dieser Versammlung, nach Schulformen getrennt, die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder für den Kreis-/Stadt-/Gemeindeelternrat.
Die Berufsbildenden Schulen sind dabei eine Schulform.
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 12 –
Für die Wahlen gilt:
Schulformen mit 4 – 9 Schulen wählen 3 Mitglieder/stellvertretende Mitglieder
Schulformen mit 10 – 24 Schulen wählen 4 Mitglieder/stellvertretende Mitglieder
Schulformen mit 25 und mehr Schulen wählen 5 Mitglieder/stellvertretende Mitglieder
Schulformen mit bis zu 3 Schulen wählen unmittelbar, d. h. keine Delegierten, sondern direkte
Mitglieder.
Schulen in freier Trägerschaft wählen getrennt nach Schulformen je ein Mitglied/stellv. Mitglied.
Ausländische Erziehungsberechtigte wählen ein zusätzliches Mitglied, wenn mehr als 3 ausländische
Elternvertreter bei der Wahl anwesend sind.
Durchführung der Wahlen
Das Wahlverfahren ist in der Elternwahlordnung (EWO) geregelt. Für die Einladung zur und die
Durchführung der Delegiertenverfahren sind die Gemeinde-/Stadt-/Kreisverwaltungen zuständig. Die
Wahlen von direkten Mitgliedern für diese Gremien erfolgt in der ersten Schulelternratssitzung vor
Beginn der neuen Amtsperiode. Der Zeitraum für die Wahlen ist in der EWO vorgegeben. Die Wahlen
für die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte haben innerhalb von 3 Monaten nach Schuljahresbeginn
stattzufinden.
Dies bedeutet, dass die Mitglieder/Delegierten von ihren jeweiligen Schulelternräten spätestens
innerhalb von 2 Monaten gewählt werden.
Aufgaben
Die Gemeinde- und Kreiselternräte erörtern alle Dinge, die für die Schulen ihres Gebietes von
besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören Unterrichtsversorgung und Ausstattung von Schulen,
Schulentwicklungsplanung und Schülerbeförderung, aber auch die Unterstützung der Schulelternräte,
Fortbildung und Information von Elternvertretern usw. Jeder Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat
bestimmt seine Aufgaben selbst. Ebenso wie andere Elternräte geben sie sich eine
Geschäftsordnung.
Eine weitere Aufgabe ist der Vorschlag eines oder zweier Mitglieder/stellvertretender Mitglieder für
den jeweiligen kommunalen Schulausschuss (siehe dort).
Der Schulträger hat gegenüber den Gemeinde-/Kreiselternräten die Pflicht, Auskünfte von sich aus zu
erteilen und „rechtzeitig“ die Möglichkeit zu Stellungnahmen und zu Vorschlägen zu geben, da die
Kreiselternräte und die Stadtelternräte der kreisfreien Städte an der Schulentwicklungsplanung der
Landkreise zu beteiligen sind.
Dies ist besonders wichtig im Falle des § 106 NSchG über die Errichtung, Aufhebung und
Organisation von öffentlichen Schulen.
Alle Gemeinde- und Kreiselternräte sollten darauf achten, dass gerade im Bereich der
Schulentwicklungsplanung ihre Rechte nicht übergangen werden. Die Belange aller Schulformen
sollten beachtet werden.
Vorstand
Die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte wählen einen Vorstand, der aus Vorsitzendem,
stellvertretenden Vorsitzendem und bis zu 3 Beisitzern besteht.
Landeselternrat
Beim Kultusministerium wird als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat (LER)
gebildet. Dieses erfolgt alle 3 Jahre. Die Wahlen sind ebenfalls in der EWO geregelt. Innerhalb des
Gebietes der 4 Regionalabteilungen der Niedersächsischen Landesschulbehörde werden
Wahlversammlungen von der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) durchgeführt, zu
denen die Mitglieder der Kreiselternräte und der Stadtelternräte der kreisfreien Städte nach
Schulformen getrennt eingeladen werden. Diese wählen dann jeweils pro Regionalabteilung der
Niedersächsischen Landesschulbehörde je ein Mitglied für die jeweilige Schulform, die
Berufsbildenden Schulen je zwei Mitglieder, in den Landeselternrat. Im LER sind also je 4
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 13 –
Elternvertreter für die Schulform Grundschule vertreten usw., nur für die Berufsbildenden Schulen sind
es 8 Mitglieder.
Die Erziehungsberechtigten der ausländischen Schüler können hierbei ein zusätzliches Mitglied je
Regionalabteilung der NLSchB wählen.
Aufgaben
Die Aufgaben des Landeselternrates sind in § 169 Abs. 3 NSchG in Grundzügen beschrieben. Er
wirkt „in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der
Erziehungsberechtigten berührt werden“, diese Erörterungen sollen zwischen Kultusministerium und
LER vertrauensvoll und verständigungsbereit ablaufen. Es muss allerdings keine Einigung erzielt
werden. Dazu gehören u. a. besonders die Mitwirkung bei neuen Erlassen, Erlass- oder
Verordnungsänderungen über Bildungsziele und Bildungswege oder bei Änderungen des
Niedersächsischen Schulgesetzes.
Die im Gesetz dargelegten Punkte sind jedoch nicht abschließend, sondern geben lediglich einen
Anhaltspunkt über Gegenstände, bei denen der LER „insbesondere“ mitwirkt. Wesentlich sind das
Recht und die Pflicht, das Ministerium zu beraten, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben.
Innerhalb des Landeselternrates werden für jede Schulform Ausschüsse gebildet, die dem Plenum
(der Versammlung aller Mitglieder des LER) zuarbeiten, es gibt aber auch besondere Ausschüsse, die
sich mit einem festen Thema beschäftigen, welches für die niedersächsischen Eltern wichtig erscheint.
Das Ministerium hat die Pflicht, den Landeselternrat zu unterrichten und ihm Auskünfte zu erteilen.
Ein- bis zweimal jährlich findet eine gemeinsame Versammlung des Landeselternrates mit den
Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternräte (kreisfreie) statt, bei der der LER über seine Tätigkeit
informiert und mit den Kreis- und Stadtelternräten Vorschläge und Anregungen austauscht und
aufnimmt. Über diese Sitzungen sollten die Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternräte wiederum in
ihren Gremien berichten. Der Informationsaustausch in beide Richtungen ist ein wesentliches Element
funktionierender Elternmitwirkung in Niedersachsen.
Bundeselternrat
Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands gibt es keinen gewählten Bundeselternrat, er ist eine
Arbeitsgemeinschaft der Elternvertretungen der Bundesländer. Da sich die gesetzlichen Regelungen
in den Bundesländern bezüglich der Landesvertretungen stark unterscheiden, gibt es z. B. Länder, die
Delegierte aus ihren Landeselternvertretungen entsenden, aber auch bei Fehlen solcher
Landesvertretungen Delegierte aus sog. Elternverbänden. Aufgabe des Bundeselternrates ist es, „in
Zusammenarbeit mit den Landeselternvertretungen alle Fragen, welche die Mitwirkung der Eltern im
Schulwesen, die Jugendpflege und den Jugendschutz betreffen, zu erörtern sowie für gegenseitige
Unterrichtung und Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern zu sorgen.“
Schulträgerschaft
Die gesetzlichen Regelungen zur Schulträgerschaft sind in den §§ 101 bis 111 NSchG beschrieben.
Schulträger haben gemäß § 101 NSchG das notwendige Schulangebot und die erforderlichen
Schulanlagen vorzuhalten.
Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden, Samtgemeinden und die öffentlich-rechtlich
Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten. Schulträger in den übrigen Schulformen sind grundsätzlich
die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Gemeinden in der Region Hannover sowie der Stadt
Göttingen gibt es andere gesetzliche Sonderregelungen (z.B. im NKomVG). Kreisangehörige Städte
und Gemeinden können sich die Schulträgerschaft auf Antrag übertragen lassen, wenn dies mit der
Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots zu vereinbaren ist, dieses gilt nicht für
die Berufsschulen.
Aufgaben des Schulträgers sind, das notwendige Schulangebot (§ 106 NSchG) vorzuhalten, die
erforderlichen Schulanlagen zu errichten, die notwendige Ausstattung und Finanzierung der Schulen,
ihre ordnungsgemäße Unterhaltung, die Finanzierung über Kreisschulbaukassen, Bildung von
kommunalen Schulausschüssen, aber auch z.B. Mitwirkung im Schulvorstand (§ 38 NSchG) oder
Finanzierung der Schüler- und Elternvertretungen (§ 85 bzw. § 100 NSchG).
Dabei ist zu beachten, dass die Kosten für die Schulen zwischen den Kommunen (Landkreisen,
Städten und Gemeinden) und dem Land aufgeteilt sind. Während erstere für Errichtung, Verwaltung
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 14 –
und den Unterhalt der Schulen zuständig sind, liegt die Verantwortung des Landes bei der
pädagogischen Seite, der Einstellung und Bezahlung der Lehrkräfte.
Die Schulträger sind nach § 106 NSchG verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern,
einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der
Schülerzahlen dies erfordert. Hierüber entscheiden die Schulträger. Sie müssen dabei das Interesse
der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler ermitteln und
berücksichtigen (§ 106 Abs. 5 NSchG). Sie haben auch zu beachten, dass die Maßnahmen der
Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots nicht entgegenstehen (§ 106 Absatz 5
NSchG), Der Schulbehörde obliegt bei solchen Maßnahmen lediglich die Entscheidung über den
Antrag des Schulträgers (§ 106 Absatz 8 NSchG).
Dabei kommt an dieser Stelle den Elterngremien (Gemeinde-/ Stadt bzw. Kreiselternräten) eine große
Bedeutung zu. Der Schulträger ist nach § 99 Abs. 1 NSchG verpflichtet, den Elternräten die für ihre
Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu
geben, insbesondere bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG. Die
Auskünfte müssen von sich aus, nicht erst auf Nachfrage, gegeben werden. Die grundlegenden
Entscheidungen im Bereich des Schulträgers werden in den kommunalen Schulausschüssen
vorbereitet.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich als Träger der Schülerbeförderung (§ 114 NSchG)
darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und die Beförderungsleistungen der öffentlichen
Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung
tragen. Bei der Beförderung der Schüler spielt der Begriff der „Zumutbarkeit“ eine wichtige Rolle. Er ist
im Schulgesetz nicht definiert, sondern wurde und wird im Rahmen der Rechtsprechung erläutert. In
der Regel hat jeder Schulträger eine Satzung, in der festgelegt wird, wer Anspruch auf Beförderung
oder Kostenerstattung hat oder welche Mindestentfernung gilt. Die Elternvertretungen sollten sich an
den diesbezüglichen Entscheidungsprozessen aktiv beteiligen.
Elternvertreter in den kommunalen Schulausschüssen
Laut § 110 NSchG bildet der Schulträger mit Ausnahme des Landes einen oder mehrere
Schulausschüsse. Ihre Aufgabe ist es, die Beschlüsse des Rates vorzubereiten.
Neben den Vertretern des zuständigen kommunalen Parlamentes (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag)
gehören dem Schulausschuss mindestens je ein Vertreter der Lehrerschaft, der Schülerschaft und der
Elternschaft an. Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemein bildende als auch für
berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen ein Elternvertreter für die allgemein bildenden und
ein Elternvertreter für die berufsbildenden Schulen angehören (§ 110 Abs. 2 Satz 3 NSchG). Der
zuständige Gemeinde-, Stadtrat, Kreistag kann die Zahl erhöhen.
Alle diese Mitglieder haben volles Stimmrecht. Die Entscheidungen des Schulausschusses haben
nur empfehlenden Charakter.
Der Schulausschuss bearbeitet die Themen, die Gegenstand der Aufgaben des Schulträgers sind. Die
Elternvertreter im Schulausschuss können sich aus ihrer Sicht zu allen Punkten der Tagesordnung
äußern. Sie sind an Weisungen (gegenüber den Elternvertretungen, die sie zur Berufung
vorgeschlagen haben) nicht gebunden. Im Schulausschuss haben sie außer dem Stimmrecht Rede-,
Antrags-, und Informationsrecht. Sie berichten dem jeweiligen entsendenden Elterngremium, auch
wenn sie aus diesem im Laufe der Amtsperiode des Schulausschusses ausgeschieden sein sollten,
regelmäßig über ihre Arbeit.
Der/die Elternvertreter im kommunalen Schulausschuss wird/werden wie folgt bestimmt:
Der Schulträger teilt zunächst zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode der kommunalen Gremien
dem Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat (falls nicht vorhanden den Schulelternräten) mit, wie viele
Mitglieder (Stellvertreter) sie für den kommunalen Schulausschuss zur Berufung vorschlagen können
(„Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse“).
Die Vorschläge der Elternvertretungen sind für den Schulträger bindend. Ein Vorschlag kann nur
zurückgewiesen werden, wenn er nicht rechtmäßig zustande gekommen ist. Es können nur
Erziehungsberechtigte berufen werden, die ein Kind an einer Schule des jeweiligen Schulträgers
haben.
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 15 –
Die Vertreter der Eltern werden für die Dauer der vollen Wahlperiode berufen (5 Jahre). Ein Vertreter
verliert seinen Sitz im Schulausschuss, wenn er sein Mandat niederlegt oder wenn sein Kind keine
Schule mehr im Gemeinde- bzw. Kreisgebiet besucht, für die die betreffende Kommune Schulträger
ist.
Kosten
Im Rahmen der ehrenamtlichen Elternarbeit entstehen für die Elternvertreter auch Kosten:
Druckkosten für Einladungen, Portokosten, Telefon- und vor allem Fahrtkosten. Damit die
Elternvertreter diese nicht erbitten müssen, regelt der § 100 NSchG die den Elternvertretern zu
ersetzenden Kosten.
Der Schulträger ist verpflichtet, den Eltern die Einrichtungen sowie den „notwendigen
Geschäftsbedarf“ und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, Materialkosten zu ersetzen, und die
Elternvertreter haben die Möglichkeit („auf Antrag“) Fahrtkosten geltend zu machen. Zu den
genannten Dingen gehören z.B. Kopien, im Regelfall nutzen die Elternvertreter die Sekretariate der
Schulen. Empfehlenswert ist eine kleine Handbücherei für die Elternvertretung, das Niedersächsische
Schulgesetz mit Kommentar und das Schulverwaltungsblatt etwa, welches der Schulträger zur
Verfügung stellen kann. Der amtliche Teil des Schulverwaltungsblattes ist auch auf den Internetseiten
des Kultusministeriums zu finden: www.mk.niedersachsen.de > Service > Schulverwaltungsblatt
Die Räume der Schule werden im Regelfall für die Schulelternratssitzungen/Elternabende genutzt.
Der Schulträger kann darüber hinaus freiwillige Zuschüsse leisten. Dies bewährt sich z.B. bei den
Schulungen für die Elternvertreter in den Schulvorständen. Hier sollte es mit etwas
Verhandlungsgeschick möglich sein, den Schulträger für unterschiedliche Veranstaltungen z. B.
einzubinden, um so die Kosten für interessierte Eltern zu minimieren, denn eine gut funktionierende
Elternschaft kann letztlich nur im Sinne eines verantwortungsbewussten Schulträgers sein.
Schulgesetz, Verordnungen und Erlasse
Das Niedersächsische Schulgesetz gibt den Rahmen für die Arbeit der niedersächsischen Schulen
vor, der dann von ca. 150 Verordnungen und Erlassen weiter präzisiert wird.
Für Ihre Arbeit als Elternvertreter müssen Sie nicht alle Erlasse kennen, wir wollen Ihnen hier die für
Ihre Arbeit wichtigsten Vorschriften kurz vorstellen. Wichtige Vorschriften finden Sie im Internet unter
www.schure.de, ebenso unter VORIS, dem Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem, dort
wird mit Stichwortsuche gearbeitet. Einige Erlasse sind auch auf den Seiten des Landeselternrates
eingestellt.
Verordnungen und Erlasse müssen sich im Rahmen des Schulgesetzes, Erlasse zudem auch im
Rahmen der ihnen vorgeschalteten Verordnungen bewegen.
Die schulformspezifischen Grundsatzerlasse
Für jede allgemein bildende Schulform gibt es einen Grundsatzerlass, z. B. den Erlass „Die Arbeit in
der Grundschule“. Diese Erlasse beschreiben und regeln die Stellung der Schulform im öffentlichen
Schulwesen, die Aufgaben und Ziele, die jeweiligen Stundentafeln, die Organisation der Lehr- und
Lernprozesse, die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und die daraus resultierende
Förderplanung, die Leistungsbewertung, die Anzahl der zu schreibenden Klassenarbeiten pro Fach
und Schuljahr, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen
Bildungseinrichtungen, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und die Mitwirkung der
Schülerinnen und Schüler in der Schule.
Mit Änderung des NSchG vom 23.03.2012 ist die inklusive Schule in Niedersachsen verbindlich zum
Schuljahresbeginn 2013/2014 stufenweise eingeführt worden. Die Einführung begann aufsteigend in
den Schuljahrgängen 1 und 5. Weitere Informationen zur inklusiven Schule finden Sie auf der
Homepage des Nds. Kultusministeriums www.mk.niedersachsen.de unter Schule/Unsere
Schulen/Inklusive Schule.
Die Grundsätze der Berufsbildenden Schulen sind in der Verordnung über Berufsbildende
Schulen und den Ergänzenden Bestimmungen (BbS-VO, EB-BbS-VO) geregelt.
Für die gymnasiale Oberstufe gilt eine eigene Verordnung über die gymnasiale Oberstufe mit
Ergänzenden Bestimmungen (VO-GO, EB-VO-GO). Darin werden alle Regelungen für die
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 16 –
Einführungs- und Qualifikationsphase und die zu erreichenden Abschlüsse (Abitur,
Fachhochschulreife) getroffen.
Rahmenrichtlinien und Kerncurricula
Für jedes Fach in jeder Schulform gibt es Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien, diese geben die
Kompetenzen und Inhalte vor, die in den jeweiligen Jahrgängen im Unterricht behandelt und die die
Schüler am Ende bestimmter Jahrgänge erreicht haben sollen. Aus den Kerncurricula muss jede
Fachkonferenz einen schuleigenen Lehrplan erstellen, der beschreibt, wie die Schule ihren Schülern
das Wissen und die Kompetenzen vermitteln will. Die Kerncurricula bilden die Grundlage für die
landesweit einheitlichen Tests und Abschlussarbeiten.
Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen
Dieser Erlass, auch „Deregulierungserlass genannt“, bezeichnet die Erlasse oder Erlassteile, bei
denen die Eigenverantwortliche Schule mit Beschluss des Schulvorstandes die gesetzliche Regelung
durch eine eigene Regelung ersetzen kann. Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sollten prüfen,
dass die schuleigene Regelung keine Nachteile für die Schülerinnen und Schüler mit sich bringt.
Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen
Der Erlass zu den schriftlichen Arbeiten bestimmt die Grundsätze der Klassenarbeiten für alle
allgemein bildenden Schulen. Wichtig sind die Vorschriften, dass schriftliche Arbeiten einige Tage
vorher angekündigt werden müssen (davon kann die Schule durch Beschluss des Schulvorstands
abweichen), Arbeiten aus dem Unterricht erwachsen müssen, die maximale Zahl von Arbeiten in einer
Woche und die „30 %-Regel“ (Pflicht zur Genehmigung oder Nichtwertung einer Arbeit, wenn mehr als
30 % der Noten 5 oder 6 sind). In der gymnasialen Oberstufe gilt statt dessen die 50 %-Regel.
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Der Erlass zu den Hausaufgaben regelt die Hausaufgabenstellung, insbesondere den maximalen
Zeitrahmen in Abhängigkeit von der Schulstufe. Von diesem Erlass kann durch Beschluss des
Schulvorstands aufgrund der erweiterten Entscheidungsspielräume abgewichen werden, die Schule
kann z. B. ein schuleigenes Konzept an Stelle des Erlasses setzen. Das Konzept würde dann in
diesem Fall von der Gesamtkonferenz erarbeitet.
Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen
Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Die Stundenzuweisung für die Schule richtet sich nach den zu
bildenden Klassen und den für diese vorgesehenen Lehrerstunden zuzüglich etwaiger Zuschläge.
Je nach Schulform gibt es unterschiedliche maximale Klassengrößen und je nach Jahrgang und
Schulform wird für jede zu bildende Klasse eine bestimmte Anzahl an Lehrerstunden der Schule
zugewiesen. Dazu können z.B. noch Zuschläge für Ganztagsschulen kommen. Einzelheiten sind dem
Erlass zu entnehmen. Im Rahmen des so genannten Deregulierungserlasses kann die Schule, wenn
der Schulvorstand dies freigegeben hat, mehr Klassen bilden, als ihr nach dem Erlass zustehen,
zusätzliche Lehrerstunden erhält sie dafür nicht.
Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I
Der Zeugniserlass ist ebenso wie die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung besonders
für die Elternvertreter in den Klassenkonferenzen wichtig. Die Klassenkonferenz ist dann die
Zeugnis- und Versetzungskonferenz der Klasse.
Notensprünge sind in der Zeugniskonferenz zu erläutern, diese Erläuterungen sind in der
Konferenzniederschrift aufzunehmen. Die Kopfnoten der Schülerinnen und Schüler müssen von der
Zeugniskonferenz beschlossen werden.
Stimmberechtigt sind in der Zeugnis- und Versetzungskonferenz (im Unterschied zu einer
Klassenkonferenz, in der Schüler und Eltern Stimmrecht haben) nur die Lehrkräfte, die in der Klasse
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 17 –
planmäßig unterrichtet haben. Eltern und Schülervertreter haben aber Rederecht und wirken beratend
mit (§ 36 Abs. 7 NSchG).
In der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung sind die Grundsätze der Versetzung beschrieben
und die Möglichkeiten eines Notenausgleichs. Die Versetzungskonferenz entscheidet über das
Überspringen eines Jahrgangs, das Zurücktreten in den vorherigen Jahrgang, den Übergang oder die
Überweisung in eine andere Schulform.
Versetzungen, Überspringen, Übergang und Überweisungen sind Verwaltungsakte, die jeweils den
förmlichen Beschluss der Klassenkonferenz benötigen. Gegen Verwaltungsakte besteht die
Möglichkeit des Widerspruchs als Rechtsmittel. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchs
kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Außerdem entscheidet die Klassenkonferenz über den Abschluss, den ein Schüler erreicht hat. Diese
Entscheidung ist wie die Versetzung ein Verwaltungsakt, der von der Klassenkonferenz beschlossen
werden muss.
Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen § 61 NSchG
Bei Beeinträchtigung des Unterrichts und anderen Pflichtverletzungen der Schülerinnen und Schüler
sind Erziehungsmittel als pädagogische Einwirkungen zulässig. Erziehungsmittel können von einer
einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.
Bei groben Pflichtverstößen sind die Ordnungsmaßnahmen zulässig, die im Schulgesetz definiert sind.
Über alle Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, der
Schulleiter darf nicht allein entscheiden. Bei diesen Konferenzen haben die Vertreter der Eltern und
Schüler Stimmrecht.
Die Arbeit in der Ganztagsschule
Der Ganztagsschulerlass beschreibt die Arbeit in der Ganztagsschule und Voraussetzungen für deren
Einrichtung. Für den Antrag einer Schule ist die Entscheidung des Schulvorstandes nach § 38 a Abs.
3 Nr. 4 NSchG Voraussetzung, Schulelternrat und Schülerrat sind nach § 80 Abs. 3 und § 96 Abs. 3
NSchG zu beteiligen.
Die zusätzliche Lehrerversorgung erfolgt gemäß dem Erlass „Klassenbildung und
Lehrerstundenzuweisung“ in Verbindung mit diesem Erlass.
Verordnung für die Schulorganisation
Die Verordnung für die Schulorganisation bestimmt für die öffentlichen Schulen Anforderungen an
Schulstandorte, Voraussetzung für Außenstellen, Anforderungen an die Größe von Schulen und
Teilen von Schulen sowie Anforderungen an Einzugsbereiche.
Die SchOrgVO ist bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 106 NSchG anzuwenden. Dazu gibt
es seitens des Kultusministeriums verschiedene Informationsschriften als „Hinweise für die
Schulträger“ u.a. zur Errichtung von Gesamtschulen, Oberschulen oder für inklusive Schule. Mehr
dazu unter
http://www.mk.niedersachsen.de/Portal/live.php?navigation_id=1902&_psmand=8
Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln
Dieser Erlass gibt den Rahmen zur Schulbuchausleihe vor, in dem die Schule sich bewegen muss.
Der Schulelternrat hat teilweise ein Zustimmungsrecht.
Orientierungsrahmen Schulqualität in Niedersachsen
Der Orientierungsrahmen beschreibt, wie sich das Kultusministerium gute Schule in Niedersachsen
vorstellt. Er ist eine Grundlage der Niedersächsischen Schulinspektion und kann als
unterstützendes Instrument für die Qualitätsentwicklung der Schulen genutzt werden, indem er als
Grundlage der jährlichen Evaluation dient.
Der Orientierungsrahmen wird durch 18 Qualitätsmerkmale beschrieben, die in insgesamt 54
Teilmerkmale ausdifferenziert sind. Die Merkmale werden in sechs Qualitätsbereiche strukturiert:
1. Ergebnisse und Wirkungen
2. Lehren und Lernen
3. Leitung und Organisation
4. Ziele und Strategien der Schulentwicklung
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 18 –
5. Bildungsangebote und Anforderungen
6. Kooperation und Beteiligung
Die Niedersächsische Schulinspektion ist ein externes Evaluationsinstrument, das den Schulen den
„Spiegel“ vorhalten soll. Sie zeigt Verbesserungsbedarfe auf, gibt aber keine Weisungen oder
Ratschläge. Für Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen ist die Niedersächsische
Landesschulbehörde zuständig.
Informationspflichten und -rechte
Die Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus, zwischen den verschiedenen Elterngremien
kann nur gelingen, wenn alle darauf achten, sich gegenseitig zu informieren, die Informationsrechte
und -pflichten der einzelnen Gruppen berücksichtigt werden.
Diese Informationspflicht der Schule und dementsprechend das Informationsrecht der Eltern stellt sich
wie folgt dar:
Die Schule ist dazu aufgefordert nach § 55 Abs. 2 NSchG den „Dialog“ mit den
Erziehungsberechtigten bezüglich „der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des
Kindes zu führen, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und
gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen“. Dies ist eine Pflicht der Schule ebenso
wie diejenige, die “Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere
wesentliche, ihre Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten“ (§ 55 Abs. 3
NSchG), grundsätzlich gilt dies auch gegenüber den Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler,
solange nicht Widerspruch durch den Schüler eingelegt wird.
Die Lehrer sind verpflichtet, mit den Klassenelternschaften „Inhalt, Planung und Gestaltung des
Unterrichts zu erörtern“ (§ 96 Abs. 4 NSchG). Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das
Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird, so den Sexualkundeunterricht.
Vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die
Leistungsbewertung sind nicht nur den Klassenelternschaften, sondern auch dem Schulelternrat
gegenüber von der Schulleitung und den Lehrkräften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, hier
muss z. B. die Schulleitung von sich aus tätig werden (§ 96 Abs. 3 NSchG).
Für die Elterngremien gilt jedoch ebenfalls eine Berichtspflicht (§ 96 Abs. 2). Die
Klassenelternvertreter berichten der Klasse aus SER, Konferenzen und Schulvorstand, der SERVorstand berichtet entsprechend aus den Gremien in der SER-Sitzung.
Auf der Ebene der Gemeinde- und Kreiselternräte gilt die rechtzeitige Informationspflicht der Elternräte
durch den Schulträger (§ 99 Abs.1 S. 2).
Der Landeselternrat schließlich hat ebenfalls das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu
„beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben“ und die Verpflichtung, die
Vorsitzenden der Kreiselternräte und der kreisfreien Stadtelternräte 1 bis 2 mal im Jahr zu informieren.
Konflikte konstruktiv gestalten – Aber wie?
Stellen Sie sich vor, Ihr Kind kommt aus der Schule und beschwert sich: „Die Lehrerin/der Lehrer
hat….“ Sie ärgern sich und überlegen sich, wie Sie nun reagieren wollen.
Es gibt ein paar Tipps, die helfen können, damit ein Konflikt nicht zu Lasten Ihres Kindes geht,
sondern konstruktiv gelöst werden kann. Am Ende gibt es dann vielleicht sogar nur Gewinner.
• Bitte hören Sie Ihrem Kind zu, haben Sie Geduld und fragen ruhig nach.
• Versetzen Sie sich in Ihr Kind und zeigen Sie, dass Sie es verstehen wollen. Dadurch kann Ihr
Kind seinen Ärger ausdrücken und verarbeiten.
• Fragen Sie, ob Ihr Kind ggf. auch anders mit der Situation hätte umgehen können.
• Geben Sie keine Ratschläge! Bestärken Sie Ihr Kind gegebenenfalls.
Bleibt jedoch der Konflikt bestehen, sollten Sie, wenn möglich, etwas abwarten. „Eine Nacht darüber
schlafen“ und mit anderen Eltern reden. Sie sollten auch nichts ohne die Zustimmung Ihres Kindes
unternehmen, damit Ihr Kind nicht das Vertrauen zu Ihnen verliert.
Sie sollten jedoch Kontakt zur Lehrerin/zum Lehrer aufnehmen. Stellen Sie sich dabei immer wieder
einmal „neben sich“ und stellen Sie sich auch vor, Sie wären die Lehrerin/der Lehrer.
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 19 –
Nehmen Sie auf diese Art einen Perspektivwechsel vor, um sich in den Anderen einfühlen zu
können.
• Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.
• Beim Gespräch brauchen Sie Ihre volle Konzentration. Erklären Sie der Lehrerin / dem Lehrer,
weshalb Sie das Gespräch suchen.
• Erheben Sie keine Vorwürfe, auch nicht durch Körpersprache. Verhalten Sie sich positiv und
lösungsorientiert. Sprechen Sie von Ihren Ängsten um das Kind.
• Suchen Sie im Gegenüber den Experten und Partner. Fragen Sie nach Rat und Hilfe. Hören
Sie zu, auch wenn Sie mit dem Gesagten nicht einverstanden sind. Versuchen Sie zu
verstehen, was die Lehrerin / der Lehrer über sich aussagt. Wenn die Lehrkraft sich durchs
Reden „erleichtert“ hat und von Ihnen keine Vorwürfe und keinen Angriff mehr erwartet, haben
Sie zur Hälfte gewonnen. Fragen Sie nach, ob die Lehrerin / der Lehrer noch etwas berichten
möchte. Wenn nicht, beginnen Sie. Das Ganze kann sich auch noch mal wiederholen. Haben
Sie Geduld mit der Lehrerin / dem Lehrer.
• Versuchen Sie langsam, die Lehrerin / den Lehrer für das Kind zu gewinnen.
Besprechen und vereinbaren Sie gemeinsam einen Plan, wie dem Kind geholfen werden
kann.
• Vereinbaren Sie, in Kontakt zu bleiben und welche Aufgaben Sie übernehmen können und
wollen.
• Vergessen Sie nie, dass Sie sich die Lehrerin / den Lehrer nicht zum Feind machen wollen.
Das passiert jedoch leicht, wenn Sie die Lehrerin / den Lehrer nicht anerkennen und Vorwürfe
machen.
Dabei kann das so genannte „Kommunikationsmodell der
Transaktionsanalyse“ behilflich sein: Achten Sie darauf, dass Sie
nicht wie eine Mutter zu ihrem Kind reden. Wenn die Lehrerin so mit
Ihnen redet, antworten Sie nicht, als wären Sie ein Kind (schwarzer
und gelber Pfeil). Das funktioniert zwar gut, aber es gibt einen
Gewinner und einen Verlierer. Sprechen beide als wären sie Eltern
und tun so, als wäre der jeweils andere ein Kind, gibt es ebenfalls
einen Konflikt (weißer und gelber Pfeil). Erfolgreich kommunizieren
Sie lösungsorientiert, sachlich und vernünftig auf der
Erwachsenenebene (grüne Pfeile).
Allgemeine Informationen
zum Thema Schule in Niedersachsen, zu Elternvertretungen und darüber hinaus:
Landeselternrat
Geschäftsstelle des Landeselternrates
Berliner Allee 19
30175 Hannover
Telefon 0511 – 64 64 36 80
Fax 0511 – 34 46 07
E-Mail Landeselternrat@mk.niedersachsen.de
Der jeweilige Kreis- bzw. Stadtelternrat vor Ort,
zu erfragen über das zuständige Schulamt
Webseiten
http://www.ler-nds.de/ (Informationen über Aufgaben, Mitglieder, Beschlüsse des Landeselternrates
und vieles mehr)
www.mk.niedersachsen.de (aktuelle Pressinfo des Kultusministeriums, Gesetze/Erlasse und
Verordnungen der einzelnen Schultypen unter Schule->Unsere Schulen)
www.schure.de (NSchG, Erlasse und Verordnungen)
http://www.nds-voris.de (Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem)
Leitfaden zur Elternarbeit – LER Niedersachsen


– 20 –
www.nibis.de (Niedersächsischer Bildungsserver, hier findet man unter anderem die gültigen
Curricula/Rahmenrichtlinien unter CuVo )
www.bundeselternrat.de
www.bildungsklick.de (Infos über alle Themenbereiche zum Thema Bildung, insbesondere geeignet
zum Überblick über alle Bundesländer)
Evaluation:
http://portal.eval.nibis.de/nibis.php (Portal Interne Evaluation des NLQ)
Informationen z.B. unter www.bildungsserver.de
Eltern und Schule,
Arbeitshilfe, Hrsg. GEW Niedersachsen
Schulverwaltungsblatt
Das Niedersächsische Schulverwaltungsblatt ist mit seinem amtlichen Teil auf der Seite des
Kultusministeriums unter Service vertreten. Manche Schulträger stellen ihren Kreis-/Stadtelternräten
das Schulverwaltungsblatt zur Verfügung, sie können es aber auf jeden Fall in Ihrer Schule einsehen,
fragen Sie Ihre Schulleitung.
Kommentare zum Niedersächsischen Schulgesetz
sind im Buchhandel erhältlich, auch hier lohnt eine Nachfrage beim Schulträger über eine
Kostenerstattung für den Schul-/ Kreiselternrat.
Quellen:
Niedersächsisches Schulgesetz i. d. F. vom 3. März 1998 (Stand Juni 2015)
Verordnungen und Erlasse des Kultusministeriums
Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG/01/2015
Bräth/Eickmann/Galas, NSchG Kommentar 2014
http://www.ler-nds.de/
Impressum:
Herausgegeben vom 11. Landeselternrat, 2006 – 2009
Redaktion: Sabine Hohagen, Fritz Hullen, Bernd Siegel, Hans-Jürgen Vogel, Pascal Zimmer
Auflage: März 2009, für die Schulelternräte in Niedersachsen, Vervielfältigungen erwünscht
Aktualisiert November 2015, Sabine Hohagen, Elke Schmidt
LER Niedersachsen, Geschäftsstelle, Berliner Allee 19, 30175 Hannover