Geschäftsordnung

 

Der Schulelternrat (SER) ist in erster Linie die Vertretung der Eltern zum Wohle der Kinder
gegenüber der Schule.
Gemäß §95 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gibt sich der Schulelternrat der FritzReuter-Realschule Gifhorn (FRR) eine Geschäftsordnung.
Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des Niedersächsischen
Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Landeselternrates
(Elternwahlordnung; EWO).


§ 1 Organisation
(1) Der Schulelternrat (SER) besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften sowie
den stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenelternschaften.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar.
(2) Wird die Schule von mindestens zehn ausländischen Schüler/innen besucht und gehört von
deren Erziehungsberechtigten niemand dem SER an, so können diese
Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und eine Stellvertretung in
den SER wählen (§90 Abs. 2 NSchG).
Der SER unterstützt die Wahl der Vertretung der ausländischen Erziehungsberechtigten.
(3) Die Elternvertreter im Schulvorstand sowie deren Stellvertreter, die nicht gewählte
Mitglieder des SER sind, gehören dem SER in beratender Funktion an.
(4) Der SER ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist
von zehn Kalendertagen eingehalten wurde.
(5) Der Vorstand des SER besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und bis
zu zwei Beisitzern, wovon eine/r der/die Protokollführer/in sein sollte. Es kann generell aber
auch an weitere Anwesende delegiert werden.
(6) Neuen Mitgliedern des SER wird bei Amtsantritt ein Exemplar der aktuellen
Geschäftsordnung durch den/die Vorsitzende/n des SER ausgehändigt.
Geschäftsordnung
für den Schulelternrat
der Fritz-Reuter-Realschule
Gifhorn


§ 2 Aufgaben
(1) Die Mitglieder des SER vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Sie arbeiten
vertrauensvoll und konstruktiv zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und
unparteiisch zum Wohle aller Schüler und deren Erziehungsberechtigten.
Die Mitglieder des SER berichten in Ihren Klassenelternschaften über ihre Tätigkeit unter
Wahrung der gegebenenfalls gebotenen Vertraulichkeit.
(2) Der SER ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach
dem NSchG. Vom SER können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private
Angelegenheiten von Eltern, Schüler/innen und Lehrer/innen dürfen nicht behandelt werden
(§96 Abs. 1 NSchG).
(3) Der SER ist von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen
Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung
zu hören. Die Schulleitung hat dem SER die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte zu
erteilen (§96 (3) NSchG).
(4) Die gewählten Elternvertreter/innen in den Konferenzen und Ausschüssen (§39 NSchG)
sowie in Stadt- und Kreiselternrat berichten dem SER regelmäßig über ihre Tätigkeit (§96
Abs. 2 NSchG). Das Gebot der Vertraulichkeit ist zu beachten.
(5) Mitglieder des SER sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen im
Namen des SER abzugeben.
Dies obliegt allein dem/der Vorsitzenden.
Er/Sie kann dieses Recht bei Bedarf auf ein anderes Mitglied des SER übertragen.
(6) Vertrauliche Angelegenheiten dürfen auch nach Ablauf der Amtszeit nicht an Dritte
weitergegeben werden.
Die Mitglieder des SER sind ferner nicht befugt, Informationen über den Verlauf der
internen Diskussion des SER sowohl aus Sitzungen als auch aus Kommunikation über
Emailverteiler an Dritte weiterzugeben.


§ 3 Wahlen und Amtszeit
(1) Die Bestimmungen der EWO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
(2) Spätestens binnen sechs Wochen –beginnend ab dem Ende der Sommerferien- tritt der
SER auf Einladung seiner/s Vorsitzenden zu den erforderlichen Wahlen zusammen (§6 der
EWO). Die Frist der schriftlichen Ladung beträgt zehn Kalendertage.
Wenn kein Mitglied des Vorstandes sein Amt mehr fortführen kann, erfolgt die Einladung
durch die Schulleitung (§91 (4) NSchG i.V.m. §61 b der EWO).
(3) Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Für die Wahlen sind ein Wahlleiter und ein
Schriftführer zu bestimmen.
(4) Zu wählen sind
 die/der Vorsitzende
 ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
 bis zu zwei Beisitzer im Vorstand wovon eine/r der/die Protokollführer/in sein sollte
 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Gesamtkonferenz (abhängig von der
Schülerzahl)
 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder im Schulvorstand (abhängig von der Schülerzahl)
 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Fachkonferenzen
 Mitglieder in den Ausschüssen
 zwei Mitglieder für den Stadtelternrat
 zwei Delegierte für den Kreiselternrat, die Wahl erfolgt erst nach Aufforderung durch den
Schulträger gem. §97 NSchG i.V.m. §7 EWO
(5) Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; auf Verlangen eines SER Mitglieds durch Stimmzettel
(§2 (2) der EWO).
(6) Gewählt ist, wer die Mehrzahl der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(7) Für eine Wahlanfechtung und Wahlprüfung gilt in analoger Anwendung der
Elternwahlordnung(EWO):
 Gegen die Wahl können Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Abschluss der
jeweiligen Wahlhandlung schriftlich Einspruch erheben mit der Begründung, es sei
gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder
das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Scheidet eine der unter §3.4 benannten Personen vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt für
den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Im letzten halben Jahr der Amtsperiode kann von
einer Nachwahl abgesehen werden.
(9) Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag abberufen werden (§91 (3) Ziff. 1 NSchG
i.V.m. §5 EWO).
(10)Sofern das Kind noch die Fritz-Reuter-Realschule besucht, verbleibt ein Mitglied des
Vorstandes des SER in seinem Amt bis zum Ende der gewählten Amtszeit, auch wenn
dieses Mitglied nicht mehr Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r einer
Klassenelternschaft ist (z.B. durch Wiederholung einer Jahrgangsstufe des Kindes). Dieses
Vorstandsmitglied behält sein Stimmrecht, obwohl die bisher vertretene Klassenelternschaft
durch eine/n andere/n Vorsitzende/n bzw. stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten wird.
(11)Die Mitglieder des SER, des Vorstandes sowie die Vertreter/innen in den Konferenzen und
Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen –nach Ablauf
der Wahlperiode- die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl fort – längstens jedoch für einen
Zeitraum von drei Monaten beginnend ab Ende der Sommerferien.


§ 4 Vorstand
(1) Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des SER.
Die Leitung kann im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen werden.
Der/Die Vorsitzende vertritt den SER gegenüber der Schulleitung und der Öffentlichkeit.
(2) Der/Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere
 die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung, die Einladung zu Sitzungen des SER
und des Vorstandes des SER
 die Ausführung der Beschlüsse des SER, darunter auch die Herausgabe von Briefen an
Elternschaft, Schulleitung, Ämter etc.
 die Führung des Schriftverkehrs; sie/er kann diese Aufgabe einer/m Stellvertreter/in
übergeben
 die Leitung von Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen
 das Führen von Anwesenheitslisten auf Sitzungen des SER
 die Information der neugewählten Elternvertreter über ihre Aufgaben und die Aufgaben des
SER
 die Vertretung des SER nach außen
 die Verwaltung der Dokumente des SER
 das Führen einer Aufstellung über die Mitglieder des SER mit mindestens Namen, Klasse
und E-Mail-Adresse, sowie eine Aufstellung über die gewählten Mitglieder in den einzelnen
Ausschüssen und Gremien
 die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen sowie der
Geschäftsordnung des SER zu überwachen
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand des SER handelt zwischen den Sitzungen des SER, im Rahmen der
gefassten Beschlüsse, im Namen und im Auftrag des SER.
Soweit Beschlüsse nicht vorliegen, Entscheidungen aber getroffen werden müssen, handelt
der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen im Namen des SER.
Sofern es die Zeit zulässt, sollte vorab ein Meinungsbild der Mitglieder des SER,
beispielsweise per E-Mail, abgefragt werden.
(5) Der/Die Vorsitzende ist verpflichtet, ihrem/seinem Amtsnachfolger die für ihre/seine
Tätigkeit notwendigen Unterlagen des SER (z.B. Protokolle, Schriftverkehr,
Informationsmaterial) zu übergeben.


§ 5 Sitzungen
(1) Der SER ist mindestens zweimal (§90 Abs. 4 NSchG), in der Regel drei- bis viermal im
Schuljahr, unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnungspunkte mindestens zehn
Kalendertage vorher zu Sitzungen schriftlich einzuladen.
In begründeten Fällen kann die/der Vorsitzende formlos und ohne Einhaltung der oben
genannten Frist eine außerordentliche Sitzung einberufen – auch während der Schulferien;
jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen.
Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des SER ist dieser – unter
Angabe des Beratungsgegenstandes – binnen drei Wochen einzuberufen; eine
Einberufung auf Verlangen der Schulleitung kann mit kürzerer Frist erfolgen (§90 (4)
NSchG).
(2) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern des SER schriftlich, spätestens drei
Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch mündlich zu Beginn und
während der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der SER mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse zu Anträgen, die zu
Beginn oder während der Sitzung gestellt werden, können jedoch nur mit einer Mehrheit
von dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(3) Antrags- und stimmberechtigt sind die Mitglieder des SER.
(4) Antragsberechtigt zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ist – im Falle des §90 (4)
NSchG – auch die Schulleitung.
(5) Die Sitzungen des SER sind nicht öffentlich.
Der SER kann beschließen, schulöffentlich zu bestimmten
Tagesordnungspunkten zu tagen.
(6) Weitere Personen (z.B. Lehrkräfte, Eltern, Schüler, Schülervertreter, Vertreter der
Schulaufsicht, Referenten und Sachverständige) können von dem/der Vorsitzenden als
Gäste eingeladen werden.
(7) Wer in Sitzungen des SER sprechen will, muss sich zu Wort melden. Das Wort wird von
der/dem Vorsitzenden in der Reihenfolge der Wortmeldung erteilt. Melden sich mehrere
Redner gleichzeitig, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.
(8) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden; die Ausführungen sollten
nicht mehr als zwei Minuten in Anspruch nehmen.
Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
 Schließen der Rednerliste
 Beendigung der Aussprache und nachfolgende Abstimmung
 Begrenzung der Redezeit (dieser Antrag kann nur von Mitgliedern des SER gestellt
werden, die zu dem Tagesordnungspunkt nicht zur Sache gesprochen haben)
 Absetzung des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
 Vertagung des Verhandlungsgegenstandes
 Übergang zur Tagesordnung
 Verweisung an einen Ausschuss des SER
 Unterbrechung der Sitzung
(9) Wer in der Sitzung persönlich benannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht,
unmittelbar zu erwidern und vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort zu
erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder
unrichtige Behauptungen, die gegen ihn/sie gerichtet wurden, richtig zu stellen.
Die Redezeit von etwa zwei Minuten sollte dabei eingehalten werden.
(10)Bedarf eine Information oder Beratung besonderer Vertraulichkeit, gibt dies der/die
Vorsitzende oder die Schulleitung zu Beginn und zu Ende der jeweiligen Information oder
Beratung zu Protokoll.


§ 6 Beschlussverfahren
(1) Der SER ist beschlussfähig mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder (§1 dieser
Geschäftsordnung), wenn zur Sitzung ordnungsgemäß (§5 dieser Geschäftsordnung)
geladen wurde.
Die Beschlussfähigkeit stellt die/der Sitzungsleiter/in zu Beginn der Sitzung fest.
(2) Beschlüsse des SER werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der
stimmberechtigten Anwesenden gefasst, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen
oder durch Vorschriften in Erlassen oder Verordnungen des Kultusministeriums ein Quorum
(z.B. zweidrittel Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des SER) bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
Der Punkt kann dann innerhalb der Sitzung auf Beschluss erneut diskutiert und abgestimmt
werden.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Verlangen eines Mitglieds des SER
schriftlich mittels Stimmzetteln.
(4) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand wird über den weitest
gehenden zuerst abgestimmt.
Im Zweifelsfall bestimmt der/die Sitzungsleiter/in die Reihenfolge.
(5) Mitglieder des SER, die gleichzeitig Elternvertreter in mehreren Klassen sind, besitzen eine
Stimme je vertretener Klasse.


§ 7 Ergebnisprotokoll
(1) Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Protokollführer/in
und nach Genehmigung des Protokolls von der/dem Sitzungsleiter/in unterzeichnet wird.
Das Protokoll ist dem Vorstand binnen zwei Wochen und den Mitgliedern des SER
innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden.
Die Schulleitung erhält eine Ausfertigung des Protokolls.
Das Original wird beim Vorstand des SER aufbewahrt.
(2) Das Ergebnisprotokoll muss mindestens enthalten:
 Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung
 Name des Protokollführers und des/der Sitzungsleiters/in
 Feststellung der Beschlussfähigkeit
 Anwesenheitsliste
 Tagesordnung
 Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
 Verlauf der Sitzung im Wesentlichen
(3) Ist der Beisitzer, dem die Protokollführung obliegt bei der Sitzung nicht anwesend, wird das
Protokoll von einem vom Vorsitzenden festzulegenden Mitglied des SER angefertigt.
(4) Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der darauffolgenden Sitzung des SER.
Einwände gegen das Protokoll dürfen sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe
beziehen und müssen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt des Protokolls
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Eine erneute Beratung der in dem Protokoll
enthaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung des Protokolls ist nicht zulässig.


§ 8 Ausschüsse
(1) Der SER kann zu seiner Entlastung ständige oder zeitlich befristete/aufgabenbegrenzte
Ausschüsse bilden.
Weitere Personen (z.B. Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Sachverständige) können beratend
hinzugezogen werden.
(2) Werden Ausschüsse gebildet, so sollen sie aus Mitgliedern des SER, gegebenenfalls
gemischt mit der Schulleitung, Lehrern/innen und Schüler/innen, bestehen. Der SER
beschließt über Aufgabenumfang, Zeitrahmen und Auflösung des Ausschusses.
Nach Auflösung sind alle Unterlagen dem Vorstand des SER zu übergeben.
(3) Werden Ausschüsse zur kurzfristigen Erledigung bestimmter Aufgaben oder zur
Erarbeitung bestimmter Ziele gebildet, so gelten diese nach Aufgabenerledigung sowie
dem Abschlussbericht in einer Sitzung des SER als aufgelöst.
(4) Jeder Ausschuss wählt nach seiner Bildung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und
eine/n Protokollführer/in.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses sind im Namen des SER berechtigt, mit Personen,
Organisationen, Institutionen o.ä. über spezifische Sachfragen zu sprechen und klärende
Auskünfte einzuholen. Sie sind nicht berechtigt, ohne Auftrag des SER, im Namen des SER
abschließend zu handeln oder die Meinung des Ausschusses als Meinung des SER zu
vertreten.
(6) Über die Tätigkeit des Ausschusses informiert der/die Ausschussvorsitzende den Vorstand
des SER und in Sitzungen des SER.
(7) Der/Die Vorsitzende des SER und sein/e Stellvertreter/in sind über die Termine der
Ausschusssitzungen vorab in Kenntnis zu setzen.
Sie sind berechtigt an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(8) Beschlüsse, die sich aus dem Ergebnis der Tätigkeit des Ausschusses ergeben, fasst der


SER.
§ 9 Veranstaltungen
(1) Der SER kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine
Tätigkeit berichten (§96 (2) Satz 2 NSchG).
Zu Beginn des Schuljahres stellt der/die Vorsitzende den SER sowie die Tätigkeit des SER
auf dem Gesamtelternabend des fünften Jahrganges vor.
Der Vorstand des SER informiert zu Beginn des Wahljahres die Erziehungsberechtigten an
der Schule, dass in der ersten Sitzung des Schulelternrates Vertreter/innen der
Erziehungsberechtigten in den Schulvorstand zu wählen sind.
In begründeten Einzelfällen kann er/sie diese Aufgabe auf ein anderes Vorstandmitglied
übertragen.
(2) Die/Der Vorsitzende des SER lädt zu Versammlungen der Elternschaft ein und leitet diese.
§10 Schulvorstand
(1) Der SER wählt aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schule Vertreter/innen und
Stellvertreter/innen für 2 Schuljahre in den Schulvorstand.
(2) Alle Erziehungsberechtigten der Schule sind wählbar.
Interessierte Erziehungsberechtigte, die nicht dem SER angehören, sollen ihre Bereitschaft,
Elternvertreter/in im Schulvorstand zu sein, dem Vorsitzenden des SER schriftlich mitteilen.
(3) Die Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten im Schulvorstand berichten dem SER auf
den Sitzungen über ihre Arbeit im Schulvorstand.
§ 11 Datenschutzerklärung
(1) Jedem Mitglied des SER ist eine Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung vorzulegen.
§ 12 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung
(2) Diese Geschäftsordnung ist am 27.10.2020 von den Mitgliedern des SER (Stimmzahl)
beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder des SER. Die Beschlussfassung darüber ist nur zulässig,
wenn die Mitglieder des SER unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes mindestens
zehn Kalendertage vorher zu der Sitzung des SER geladen worden sind.
Geschäftsordnung des Elternrates der Fritz Reuter Realschule Gifhorn 2020